1. Allgemeine Geschäfts- und Montagebedingungen, sowie allgemeine Hinweise von Garten und Landschaftsbau FlexiHorn Stand 08/04/2022 – neueste Fassung Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Geltung der Bedingungen 1.Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bauleistungen gegenüber Verbrauchern (§13 BGB) und Unternehmern (§14 BGB), sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals schriftlich vereinbart worden sind. 2. Sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner, gelten die AGB nur, sofern nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf oder nach den Bestimmungen der § 305 ff. BGB die gesetzlichen Regelungen abdingbar sind. 3. Als Vertragsbestandteile gelten gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen die VOB/B in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Die VOB/B werden in ihrer Gesamtheit vereinbart. Bei unbeabsichtigten Abweichungen gelten ausschließlich die jeweiligen Bestimmungen der VOB/B. 4. Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen; I. Allgemeine Montagebedingungen; II. Allgemeine Hinweise). Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn diese schriftlich von uns bestätigt worden sind. § 2 Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche Leistung 2.1 Wird der Unternehmer bezüglich einzubauenden Materials nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 2.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten. 2.3 Ebenfalls hat Garten und Landschaftsbau Flexihorn für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht (z.B. höhere Gewalt). Des Weiteren sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Vertrages ganz oder nur teilweise nicht möglich ist. Dazu zählen unter anderem Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind – Arbeiterausstände oder Aussperrungen – Inkrafttreten behördlicher Verordnungen – Rohstoffmangel – und Garten und Landschaftsbau Flexihorn nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware. 2.4 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen des Garten und Landschaftsbau FlexiHorn dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung eines Auftrags behalten wir uns die Herausgabe der zugesendeten Unterlagen vor. Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von uns erstellte Pläne und vor allem Ansichten der Bauwerke keine exakte Wiedergabe der späteren Bauausführung darstellt. 2.5 Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen, es sei denn es wird schriftlich vereinbart und von uns bestätigt. Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten. Auch sind Schall-, Wärme- oder Brandschutz nicht in unserem Leistungsumfang enthalten, außer diese sind explizit im Angebot aufgeführt, daraus entstehende Auflagen sind jedoch nicht Bestandteil unseres Leistungsumfangs. 2.6 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 2.7 Wir behalten uns Ausführungsänderung bis zu einer bestimmten Zumutbarkeit vor, wenn diese die Funktion- und Gebrauchstauglichkeit nicht einschränken. § 3 Angebot / Vertragsabschluss 3.1 Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung unsererseits zustande. 3.2 Jede Änderung eines Vertragsabschlusses, wird erst mit erneuter Auftragsbestätigung unsererseits gültig. §4 Zahlungsbedingungen 4.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart oder auf der Rechnung (auch Abschlagsrechnung) vermerkt ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung fällig und vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Ein Skontoabzug durch den Besteller ist unzulässig. 4.2 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind auf die vertragliche Vergütung Abschlagsrechnungen in unbestimmter Höhe, jedoch maximal der erbrachten Leistung oder Lieferung (auch bei Bestellungen unsererseits bei Dritten), durch den Besteller zu bezahlen. Leistet der Kunde fällige Abschläge nicht, sind wir berechtigt, unsere weiteren Leistungen vor der Zahlung der bis dahin fälligen Abschläge zu verweigern. 4.3 Wechsel und Schecks werden nicht angenommen/akzeptiert. 4.4 Soweit durch Überweisungen oder sonstige Zahlungen des Bestellers aus dem Ausland und/oder Gebühren anfallen, gehen diese in voller Höhe zu Lasten des Bestellers. 4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert. 4.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehende Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. §5 Sicherheitsleistungen und Zahlungsbürgschaft 5.1 Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf, kann die Leisner GmbH vor Erfüllung der zu erbringenden Gesamtleistung oder einer noch offenen Teilleistung, eine Vorauszahlung des vereinbarten Preises vom Besteller verlangen. 5.2 Auf unser Verlangen hat der Kunde vor dem vorgesehenen Baubeginn uns eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden vorzulegen. §6 Lieferungen 6.1 Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. §7 Abnahme 7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Ingebrauchnahme seitens des Käufers gilt als Abnahme. Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart gilt ein Abnahmezeitraum von 7 Tagen als vereinbart. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Unternehmer, die bis dahin erbrachten Leistungen oder Lieferungen einvernehmlich in dessen Obhut übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung oder Lieferung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Im Übrigen gelten die §7 und §12 der VOB Teil B. §8 Eigentumsvorbehalt 8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). 8.2 Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 8.3 Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an. 8.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des FaktorenWertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt. 8.5 Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind. 8.6 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab. 8.7 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab. 8.8 Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. 8.9 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen. 8.10 Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen. §9 Gewährleistung / Mängelrechte 9.1 Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 9.2 Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten. 9.3 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 9.4 Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen. 9.5 Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme. 9.6 Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist. §10 Aufwendungsersatz 10.1 Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze §11 Haftungsbegrenzung 11.1 Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers. §12 Teilnichtigkeit 12.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte. 12.2 Die Teilnichtigkeit betrifft alle aufgeführten Paragrafen §1 bis einschließlich §16. §13 Anwendbares Recht 13.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG. §14 Gerichtsstand 14.1 Erfüllungsort für beide Teile ist ausschließlich Neustadt an der Aisch. 14.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht. §15 Verbraucherstreitbeilegung 15.1 Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes: Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. §16 Weitere Bedingungen I. Montagebedingungen 1. Wasser und Strom ist auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen, die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 2. Es ist für ausreichend freien Platz um das zu errichtende Bauteil, Bauwerk etc. zu sorgen und behindernde Gegenstände für die Zeit der Errichtung, durch den Besteller bei Seite zu schaffen. Mindestabstand am Boden 3m und über dem zu errichteten Bauwerk 5m (nicht unter Stromleitungen), andere Abstände nach Absprache und örtlichen Gegebenheiten. 3. Die Baustelle muss für etwaige Anlieferungen von Waren mit einem LKW zu erreichen und gegebenenfalls befahrbar sein. 4. Fundamente, die nicht von uns in Auftrag gegeben wurden, müssen bei Baubeginn ihre komplette Tragfähigkeit erreicht haben. II. Allgemeine Hinweise 1. Wir weisen darauf hin, dass Naturstein kein industriell gefertigtes Produkt ist und Einschlüsse, Farbunterschiede und Strukturschwankungen keinen Mangel darstellen. 2. Kratzer oder kleine Beschädigungen (auch einbaubedingte Spuren) an lackierten oder beschichteten Bauteilen sind vom Kunden zu akzeptieren. Wir behalten uns das Recht vor diese mit gleichen Lacken oder Beschichtungen im Bereich des Zumutbaren auszubessern. Dies erlaubt nicht zum Abzug von Rechnungsbeträgen durch den Besteller. 3. Es ist bauseits zu prüfen, ob ein Blitz- bzw. Überspannungsschutz nach geltenden Vorschriften erforderlich ist. Dazu ist ein sachkundiger Fachbetrieb zu beauftragen. 4. Die Entsorgung der anfallenden Verpackungs- und Materialreste erfolgt bauseits, dafür sind im entsprechenden Umfang Container bei Montagebeginn bereit zu stellen. 5.Anschauungsmuster dienen lediglich der Orientierung und können nicht als Anforderung für eine gesamte Natursteinlieferung gelten. 6. Die Gebäudeabdichtung muss angebracht sein. Ein Nachweis darüber ist unaufgefordert vorzuzeigen. 7.Eine Fertigstellungspflege bei Pflanzungen und/oder Rasenarbeiten ist im Angebot nicht enthalten und muss immer gesondert vereinbart werden.(keine Anwachsgarantie) 8.Bei der Verlegung von keramischen Belägen sind leichte Höhenunterschiede, vor allem an den Ecken der Platten, sind durch das Herstellungsverfahren bedingt und stellen keine Mangel dar. 9.Nach der Verfugung mit epoxydharzbasierenden Materialien können auf den Belägen Verfärbungen entstehen. Diese wittern ab und stellen keinen Mangel darf. III. Datenschutz Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte, die nicht mit der Vertragsdurchführung in Zusammenhang stehen, findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind jederzeit einsehbar oder abrufbar auf unserem Internetauftrit